BGH bestätigt strenge Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen am 5.02.2010 |
||
| Die Verpflichtung
des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sei eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht aufspalten lasse, argumentierten die Karlsruher Richter. Im verhandelten Fall wollte der Vermieter den Mieter zu einer Parkettinstandhaltung sowie zum Außenanstrich der Fenster und Türen verpflichten - zu Unrecht, wie die BGH-Richter befanden (Az. VIII ZR 48/09). Derartige Arbeiten seien nicht von den in der II. Berechnungsverordnung genannten Maßnahmen umfasst und könnten daher dem Mieter nicht auferlegt werden. Damit sei aber die gesamte Klausel unwirksam. Denn die Konkretisierung der Pflicht auf einen bestimmten Gegenstand sei mit dieser selbst so eng verknüpft, dass eine Teil-Unwirksamkeit der Klausel - unzulässigerweise - einen neuen Inhalt geben würde. Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema. | ||








