BGH: Vermieter hat Anspruch auf Änderung des Umlageschlüssels |
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| BGH: Vermieter kann Anspruch auf Änderung des Umlageschlüssels haben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 31. Mai dieses Jahres entschieden, dass Vermieter bei langfristigem Leerstand einen Anspruch auf Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten haben kann (Az. VIII ZR 159/05). In der gestern veröffentlichten Entscheidung urteilte der BGH zwar gegen den Vermieter und befand, dass dieser weiterhin nach Wohnfläche abrechnen muss. Die Richter stellten jedoch fest, dass unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Änderung bei der Umlage möglich sein kann. Maßstab ist unter anderem, ob es für den Vermieter wegen der Größe der Leerstandsfläche und der Dauer des Leerstands unzumutbar ist, an dem bisherigen Verteilungsschlüssel festzuhalten. Vorliegend war das nicht der Fall, da lediglich eine von 35 Mietwohnungen nicht bewohnt war. | ||








