Schönheitsreparaturen: Klausel zur Ausführungsart unwirksam

Schönheitsreparaturen: Klausel zur Ausführungsart unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnraum die Klausel unwirksam ist, wonach ein Mieter bei Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf (Az. VIII ZR 199/06). Sie sei unklar und benachteilige den Mieter unangemessen, heißt es in dem am 24.04.2007 veröffentlichten Urteil. Unklar sei die Klausel, weil nicht eindeutig sei, was unter "Ausführungsart" zu verstehen ist und ob jegliche Veränderung in der Ausführung - beispielsweise schon das Abweichen von ursprünglichen Farbtönen oder Tapeten - einer Zustimmung bedarf. Mit diesem Urteil setzt der BGH seine
Reihe von mieterfreundlichen Urteilen fort.
Quelle: IZ aktuell 24.04.2007

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