BGH-Entscheid zu Sonderkündigungsrecht vom 25.07.2008 |
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| Denn diese seien nicht als „Wohnungen“ im Sinne des § 573a BGB anzusehen. In der gestern veröffentlichten Entscheidung stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Richter gaben der klagenden Vermieterin Recht. Auch wenn Mieter und Vermieter keine gemeinsam genutzten Räume und Flächen hätten, sei der Vermieterin aufgrund der besonderen Nähe das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall zuzugestehen. Der BGH sei damit dem Willen des Gesetzgebers gefolgt, der die Möglichkeit der Kündigung in der vom Eigentümer selbst bewohnten Immobilie mit der Mietrechtsreform habe erleichtern wollen.
(Quelle: Immobilienzeitung) | ||








